Ich poste es mal hier rein, und nicht in den Pressethread:
Gesellschaftsvertrag, beglaubigt am 27.9.2010, §15 Abfindung (Sinngemäße Zusammenfassung)
- Gesellschafter scheidet ohne Einigung über die Abfindung aus, dann entscheidet ein WP bzw. eine WP-Gesellschaft über Höhe der Abfindung (Schiedsgutachter).
- Der WP wird auf Antrag einer der Partein vom örtlichen IHK bestimmt
- Ermittlung der Abfindung nach Unternehmensbewertung durch WP auf Grundlagen der Bewertungsgrundsätze des IDW (Institut für WP)
- Falls nicht anders möglich bewertet WP nach eigenen Kriterien
- Vom ermittelten Unternehmenswert erfolgt ein Abschlag von 25 %, Grundlage zur Ermittlung der Abfindung ist also 75% des vom WP ermittelten Unternehmenswerts
- Kosten des Gutachtens tragen beide Parteien 50/50
. . "There was a time where every city had their own ice gang, and thousands would show up to watch them all duke it out in giant arenas. We aim to bring those days back!"Goalie Ledoux
Ich vermute 1/3 von 75%, also 25% des Unternehmenswertes den der WP ermittelt, (edit) wobei letzteres die große Unbekannte ist
. . "There was a time where every city had their own ice gang, and thousands would show up to watch them all duke it out in giant arenas. We aim to bring those days back!"Goalie Ledoux
@Goalie Ledoux Klasse, vielen Dank. Kannst Du dem Gesellschaftsvertrag entnehmen, ob es ein vebrieftes Vorkaufsrecht für die anderen Gesellschafter gibt? Gibt es auch eine Regelung hinsichtlich der Gewinnverwendung?
Das die Spielregeln über die Kaufpreisermittlung so klar definiert sind hätte ich nicht gedacht.
Zitat von Das Eisurmel im Beitrag #67@Goalie Ledoux Klasse, vielen Dank. Kannst Du dem Gesellschaftsvertrag entnehmen, ob es ein vebrieftes Vorkaufsrecht für die anderen Gesellschafter gibt? Gibt es auch eine Regelung hinsichtlich der Gewinnverwendung?
Das die Spielregeln über die Kaufpreisermittlung so klar definiert sind hätte ich nicht gedacht.
Es gibt ein Vorkaufsrecht, aber keine Regelung die Ausschüttungen untersagt. Um Gewinne auszuschütten reicht eine einfache Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung.
@Right Wing Das Gutachten liegt mir leider nicht vor
. . "There was a time where every city had their own ice gang, and thousands would show up to watch them all duke it out in giant arenas. We aim to bring those days back!"Goalie Ledoux
Zitat von Genoviva im Beitrag #70die einfache Mehrheit bei 3 sind 2 Stimmen, also hat er keine Mehrheit
Zudem zählen nur die anwesenden Stimmen. Zur letzten Versammlung soll ja werder er noch ein Bevollmächtigter erschienen sein.
. . "There was a time where every city had their own ice gang, and thousands would show up to watch them all duke it out in giant arenas. We aim to bring those days back!"Goalie Ledoux
Dann versteh ich nicht woran es haken soll.Der Preis ist vertraglich genau festgelegt, der WP hat ein dazu notwendiges Gutachten erstellt.Somit sollte der Betrag auch genau ermittelt worden sein.So what?!
Zitat von Goalie Ledoux im Beitrag #69 Das Gutachten liegt mir leider nicht vor
Zumindest wissen wir jetzt, dass das Gutachten durch einen von der IHK Offenbach beauftragten neutralen Wirtschaftsprüfer erstellt wurde. Denn Sitz der Löwen GmbH ist in Langen, damit hat die IHK Offenbach den WP benannt. Damit ist das Gutachten als neutral einzustufen. Da die Spielregeln über die Kaufpreisermittlung eindeutig geregelt sind, kann MB am Preis so einfach nichts machen. Der Gesellschaftervertrag ist bindend. Und da die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht haben, geht seine Drohung über den Verkauf der Anteile an einen Dritten ins Leere. Jetzt wird aber auch klar, weshalb er nach weiteren Informationen verlangt. Denn er will natürlich die Gutachterbewertung anzweifeln (was sein gutes Recht ist). Fraglich ist aber weiterhin, welche Unterlagen ihm fehlen. Dazu wollte er sich ggü. der Presse ja nicht äußern, während Kit dagegen geschrieben hat, das SK und AS alle Unterlagen MB dezidiert vorgelegt haben. Bedenkt man, dass SK und AS auf ihr letztes Angebot sogar noch ein VIP Paket drauf legen wollten, kann man schwer davon ausgehen, dass der anteílige Unternehmenswert niedriger ist als das genannte Angebot von SK und AS. Nur so kann man den Bonus mit dem VIP Ticket im Licht dieser Neuigkeiten bewerten.
Allen Ungeduldigen sei gesagt: Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht.
Da steht unter anderem, das einem Gesellschafter die Anteile ohne dessen Zustimmung entzogen werden können, wenn es Gründe gibt, diesen auszuschließen
@Right Wing Ich nehme an das das Gutachten noch nicht fertig erstellt ist. Und selbst dann sind womöglich doch noch nicht alle Rechtsmittel von MB ausgeschöpft.
. . "There was a time where every city had their own ice gang, and thousands would show up to watch them all duke it out in giant arenas. We aim to bring those days back!"Goalie Ledoux
Zitat von Goalie Ledoux im Beitrag #75 Ich nehme an das das Gutachten noch nicht fertig erstellt ist. Und selbst dann sind womöglich doch noch nicht alle Rechtsmittel von MB ausgeschöpft.
Ich gehe davon aus, dass dieses Wertgutachten das gestern in der Presse erwähnte 60 Seiten Pamphlet des Wirtschatsprüfers ist. Und damit wäre es bereits länger fertig und würde erklären, warum man zwischenzeitlich einen Schlichter eingeschaltet hat. Bei den Rechtsmitteln steht MB natürlich noch ganz am Anfang. Da stehen ihm noch alle Wege offen.
Allen Ungeduldigen sei gesagt: Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht.
@MIB Dazu ist im Vertrag nichts ausdrückliches geregelt. An anderer Stelle war hier schon von Verletzung der Treuepflicht die Rede, aber damit kenne ich mich nicht aus
. . "There was a time where every city had their own ice gang, and thousands would show up to watch them all duke it out in giant arenas. We aim to bring those days back!"Goalie Ledoux
Wenn man davon ausgeht, dass es keine Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt, bleibt in der Tat wohl nur der Weg über den "Ausschluss aus wichtigem Grund". Dafür bedarf es wiederum eines Gesellschafterbeschlusses (3/4 Mehrheit ohne Beteiligung des Auszuschließenden). Daran anknüpfend dann eine Ausschlussklage, also ein Gerichtsverfahren, indem überprüft wird, ob der "wichtige Grund" vorlag. Hierfür greift dann ggf. der Abfindungsanspruch.
Sollte der Anteil aber verkauft werden, dann ist nicht der Abfindungsanspruch maßgeblich.
Pressemitteilung von Herrn Michael Bresagk zu den Auseinandersetzungen der "Löwen-Gesellschafter"
Nachdem Michael Bresagk lange Zeit zu den internen Vorfällen und Verhandlungen der Gesellschafter untereinander geschwiegen hat, da er diese Auseinandersetzungen nicht in den laufenden Spielbetrieb hineintragen wollte, möchte Herr Bresagk, insbesondere nach den in den letzten Tagen von den Mitgesellschaftern lancierten Presseberichten, die ihn in die Rolle des "schwarzen Peters" drängen wollen einige Punkte klarstellen.
1. Im Herbst 2012 wurde Herr Bresagk aus ihn sehr zweifelhaften Gründen als Sportlicher Direktor entlassen. Die Gründe waren auch nicht so stichhaltig, dass sie für sich die Kündigung gerechtfertigt haben, sondern der sich hieran einschließende Arbeitsrechtsstreit wurde durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet.
2. Die Gesellschafterstellung von Herrn Bresagk blieb durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich unberührt.
In der Folgezeit hat Michael Bresagk dann versucht einige für ihn nicht nachvollziehbare Vorgänge innerhalb der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu klären. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter uneingeschränkt zu und ist auch im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen.
Erst nach mehrmonatigem Schriftverkehr zwischen den Anwälten wurde Herrn Bresagk dann Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt. Hierbei musste sehr schnell festgestellt werden, dass die Unterlagen nicht vollständig waren und die Finanzbuchhaltung nicht in aktueller Fassung vorgelegt wurde. Dies war erstaunlich, zumal vor dem eigentlichen Einsichtstermin eine ausführliche Besprechung stattgefunden hat, in der alle vorzulegende Unterlagen auch aufgelistet wurden.
Die Fragen wurden schriftlich mitgeteilt, verbunden mit der weiterbestehend bleibende Bitte, die Geschäftsunterlagen vollständig einsehen zu wollen.
Nachdem alle Versuche von Herrn Bresagk gescheitert sind eine einvernehmliche Lösung in diesem Punkt herbeizuführen, war Herr Bresagk gezwungen das in der Satzung vorgesehene Schiedsverfahren einzuleiten, um sein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen durchzusetzen. Dies ist bereits ein für Herrn Bresagk ungewöhnlicher Vorgang, da das Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen jedem Gesellschafter uneingeschränkt zusteht und es normalerweise keinerlei Probleme damit gibt, dem Gesellschafter die Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
3. Von den Mitgesellschaftern wurde nach Akteneinsicht und Auflistung diverser Fragen eine außerordentliche Gesellschafterversammlung anberaumt und es wurde insbesondere die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung in Höhe von Euro 50.000,00 pro Gesellschafter versucht durchzusetzen. Auch hier stellte sich für Herrn Bresagk die Frage nach der Notwendigkeit der vorgesehenen Kapitalerhöhung, zumal keinerlei Erklärungen des Geschäftsführers zur Höhe und der tatsächlichen Notwendigkeit abgegeben wurde und auch keine Fortführungsprognose oder Liquiditätsplanung vorgelegt wurde. Daraufhin wurde nicht etwa eine Liquiditätsplanung für die kommende Saison vorgelegt, sondern es wurde eine als "Haushaltsplan" bezeichnete Auflistung übermittelt, die gerade die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung nicht dokumentiert hat. Ganz im Gegenteil, aus diesem "Hauhaltsplan", ergaben sich neuerliche Fragen zu erheblichen Ausgabenpositionen und deren Berechtigung.
Fragen hierzu wurden seitens des Geschäftsführers nicht beantwortet. Ebenso wenig wurde der wiederholten Bitte von Herrn Bresagk auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht entsprochen.
Stattdessen hat die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, der quasi die Einsicht in die Geschäftsunterlagen überwachen sollte. Allein diese Vorgehensweise ist als ungewöhnlich zu bezeichnen, zumal Herr Bresagk diesem Wirtschaftsprüfer mitteilen sollte, welche Unterlagen er denn im Detail einsehen möchte. Hier stellt sich für Herrn Bresagk die berechtigte Frage, wie er denn Unterlagen benennen soll, wenn er nicht weiß, ob es solche Unterlagen überhaupt existieren.
Da in der Presse angesprochene "Gutachten" des Wirtschaftsprüfers gibt ebenfalls keine Antwort auf die von Herrn Bresagk gestellten fragen und gibt insbesondere keine umfassende Antwort auf die Notwendigkeit der vorgesehenen Kapitalerhöhung.
Für Herrn Bresagk stellt sich die Angelegenheit so dar, dass die beiden Mitgesellschafter ihre finanzielle bessere Position ausnutzen wollen, um Herrn Bresagk quasi durch eine Kapitalerhöhung zu zwingen, seine Anteile abzugeben.
4. Nachdem Herr Bresagk bereits im Juni 2013 seine Anteile zur Disposition gestellt hat, haben die die Mitgesellschafter hierauf zunächst ablehnend reagiert. Erst nachdem die Kündigung des Vereins gegenüber der Betriebsgesellschaft vorgelegt worden ist, wurde dann von den Mitgesellschaftern die Verhandlung aufgenommen und ein ultimatives Ankaufsangebot abgegeben, das noch nicht einmal den Nominalwert der Beteiligung von Herrn Bresagk erreicht hat. Diese Angebot war so kurz befristet, dass das Angebot nicht angenommen werden konnte. Parallel dazu wurde Herr Bresagk ganz offen damit gedroht, dass die beiden Mitgesellschafter eine neue Gesellschaft gründen werden, den gesamten Geschäftsbetrieb der Altgesellschaft übernehmen und diese somit vollständig aushöhlen werden. "Herr Bresagk könne sich dann ausrechnen, was sein Anteil dann noch wert wäre."
Da diese Vorgehensweise für Herrn Bresagk weder professionell noch zielführend gewesen ist, wurden die Verhandlungen mit den Gesellschaftern abgebrochen.
Herr Bresagk selbst wird nunmehr nochmals ein eigenes Angebot unterbreiten, das den Gesellschaftern spätestens bis zum 17.02.2014 zugehen wird.
Parallel hierzu läuft das Schiedsverfahren weiter, um damit wenigstens das Einsichtsrecht, das Herrn Bresagk seitens der Gesellschaft offensichtlich freiwillig nicht gewährt werden soll, durchzusetzen.
Herr Bresagk bedauert die Entwicklung sowohl im Hinblick auf die Lizenzvergabe als auch die Bekanntgabe interner Verhandlungen durch die Mitgesellschafter. Es ist auch schlichtweg falsch, dass Herr Bresagk die Unterschrift unter dem Kooperationsvertrag mit dem Löwen Nachwuchs verwehrt, diese Zeichnungsberechtigung hat nur der Geschäftsführer. Herr Bresagk wird jedoch bemüht sein, im Sinne des Eishockey-Sports und des Spielbetriebs der Löwen Frankfurt hier mit allen Mitteln eine Lösung herbeizuführen.