Immer noch im Büro wegen ner absolut unnötigen Sitzung, wo von unserem geliebten "Führer" (Regionalleiter der politisch korrekte Begriff) die Zahlen und Statistiken präsentiert werden. Wozu gibt's eigentlich E-Mails und MS-Office-Anwendungen... Seufz!
Deshalb verpasst man nun ein Heimspiel. Was könnt' ich kotzen!
es geht immer noch schlimmer: Waschmaschine auch kaputt, Auto 777€...Nebenkostenabrechnung für 2008(!!!!) bekommen.. 200€...weiß jemand, ob ich dir überhaupt noch begleichen muss??
Zitat Betriebskostenabrechnung Abrechnungs- und Ausschlussfrist: Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode für Betriebskosten muss der Mieter die Vermieterabrechnung erhalten haben. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter im Regelfall keine Nachzahlungen mehr fordern: Beispiel: Läuft die Abrechnungsperiode vom 1.1. bis 31.12.2003, müssen die Betriebskostenabrechnungen spätestens Silvester 2004 beim Mieter eingetroffen sein. Kommt die Ab-rechnung erst im Januar 2005 oder noch später, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern.
Normal nicht. Außer die können nachweisen, dass sie die Verspätung nicht zu verschulden haben. Von daher solltest du erstmal schriftlich widersprechen.
Der Vermieter hat mir mehrmals telefonisch gesagt, das er "keine Zeit" hat, wiel er beruflich sehr eingebunden ist (privatvermieter). Die Abrechnung der wohnungsgesellschft liegt bei. Also, war es sein verschulden....
Klingt zumindest so. Wie gesagt, an deiner Stelle würde ich schriftlich widersprechen. Wenn es dann noch Ärger gibt, geb ich dir die Nummer von meinem Stiefvater, der macht auch Mietrecht
Controllero hat recht. Der Vermieter hat 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen. Eine Nachzahlung daraus hast du nicht mehr zu leisten. Widerspruch einlegen und am Besten gleich die Formulierung aus dem Jura-Forum von Controllero, außer dem Wort Regelfall (also den Text ein wenig umformulieren) mit in euer Schreiben reinnehmen.
Anders würde es aussehen, wenn er schon eine Abrechnung für 2008 erstellt hätte mit dem Verweis, dass noch nicht alle Kostenarten vorliegen, dann hätte er u.U. nachfordern können.
Ok. Wir haben jetzt mit der Ehefrau gesprochen und erst mal gesagt, das wir unsere Mietzahlungen erhöhen, da 2009 kaum eine Rückzahlung zu erwarten ist ( noch etwas worüber ich mich aufrege! Ich hätte ja schon längst vorbeugen können, nach 2009 so viel nachzahlen zu müssen!!!) und ihr gesagt, das nach wir nicht verpflichtet sind, die Zahlung zu leisten. Ihr Mann ist in Berlin und sie wird ihm sagen, das wir mit ihm telefonieren möchten. Mal sehn, was er mündlich von sich gibt. Will er das Geld haben, legen wir schriftlichen Einspruch ein. Schmeißt er uns deswegen raus, haben wir Pech gehabt, wir wollten eh umziehen...
Wenn ihr nicht gerade mit ihm alleine im Haus wohnt (da gibt's ne spezielle Sonderregelung, da reicht es, wenn ihm Eure Nase nach drei Monaten nicht passt) kann er Euch deswegen gar nichts. Er war zu blöd pünktlich die Abrechnung zu erstellen, jetzt hat er halt Pech gehabt. Soll er mal versuchen das einzuklagen, da fliegt er schön auf die Schnautze...
Sei froh, dass ihr die VZ nicht erhöht habt, so bleibt er im Wiederholungsfall wieder drauf sitzen
Viele Grüße Frank "Deutscher Kulturbeauftragter" (Danke Horst K. )
Das Beste ist wer nie verlor, im Kampf des Lebens den Humor (Bankinschrift irgendwo im Allgäu)
Regelmäßige Verjährung bei Ansprüchen des Mieters bzw. Vermieters
Die regelmäßige Verjährung betrug bis zur Neufassung des Schuldrechts 30 Jahre und war eher die Ausnahme. Mit der Reform des Schuldrechts ist sie durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzt worden.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
So beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich Ersatzansprüchen gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietwohnung erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis davon erlangt. Oftmals wird das nicht vor dem Auszug des Mieters der Fall sein. Ist der Mieter unbekannt verzogen gilt dies auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts. Bei verstorbenen Mietern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Erben bekannt werden.
Die Voraussetzung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners würde ggf. dazu führen, dass die Verjährung nie eintritt, wenn der Gläubiger keine entsprechende Kenntnis erlangt. Um diese Folge einzuschränken, tritt die Verjährung in solchen Fällen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein.
Der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen folgende Ansprüche:
a) des Vermieters Mietforderungen des Vermieters Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution Zahlung einer Nutzungsentschädigung Mietausfallschaden Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Mietvertrags Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung Achtung: Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat. Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen (§ 556 Absatz 3 BGB). Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.
b) des Mieters Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete (im sozialen Wohnungsbau gilt dagegen bei Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Kostenmiete eine Verjährungsfrist von 4 Jahren) Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung Ansprüche des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens Achtung: Bei Ansprüchen des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens ist allerdings zu beachten, dass Rückforderungsansprüche grundsätzlich bereits dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung, von denen er wissen konnte, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Abrechnung geltend gemacht hat.
Wichtig:
Der Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung verjährt dagegen in 3 Jahren.
Will heißen, der Vermieter hat keine Ansprüche mehr auf Nachzahlung, wenn er nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Mieter jedoch sehr wohl auf Auszahlung des Guthabens. Heißt, selbst wenn Sie die VZ jetzt angepasst haben, bei der kommenden Abrecnung das Gleiche passieren sollte bekommen sie ihr Geld durchaus wieder.
Zitat von Summer of 69Wenn ihr nicht gerade mit ihm alleine im Haus wohnt (da gibt's ne spezielle Sonderregelung, da reicht es, wenn ihm Eure Nase nach drei Monaten nicht passt) kann er Euch deswegen gar nichts. Er war zu blöd pünktlich die Abrechnung zu erstellen, jetzt hat er halt Pech gehabt. Soll er mal versuchen das einzuklagen, da fliegt er schön auf die Schnautze...
Naja, er hat einen Sohn irgendwo in den 20ern und könnte daher Eigenbedarf anmelden...
Zitat von Summer of 69Sei froh, dass ihr die VZ nicht erhöht habt, so bleibt er im Wiederholungsfall wieder drauf sitzen
So blöd ist man (leider) kein zweites Mal hintereinander...
Zitat von BineNachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung Achtung: Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat. Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen (§ 556 Absatz 3 BGB). Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.
@ Bine: Und die kurzeform? 3 Jahre oder doch nur ein Jahr?
Take heart, brighter days will come ...
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Nachforderungen sind nochmal ein anderes Thema! Hier geht es darum, dass eine Abrechnung erstellt wurde und im Nachhinein der Vermieter erhöhte Kosten bei etwas bestimmtem feststellt. Wenn er zB aus einem laufenden Gerichtsverfahren mit Handwerkern noch Nachzahlungen hat, kann er die ggf noch abwälzen. Alles etwas kompliziert.
Entscheidend ist aber definitiv: Wenn die Abrechnung bis zum 31.12.09 nicht da war, hat er keine Ansprüche.