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Dieses Thema hat 2.745 Antworten
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 Endlos- und Sinnlosthreads
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Crusader Offline

Teenie Löwe

Beiträge: 112

09.03.2010 18:26
#541 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Immer noch im Büro wegen ner absolut unnötigen Sitzung, wo von unserem geliebten "Führer" (Regionalleiter der politisch korrekte Begriff) die Zahlen und Statistiken präsentiert werden. Wozu gibt's eigentlich E-Mails und MS-Office-Anwendungen... Seufz!

Deshalb verpasst man nun ein Heimspiel. Was könnt' ich kotzen!


Cassandra Offline

BBQ Queen


Beiträge: 119

10.03.2010 18:59
#542 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Zylinderkopfdichtung kaputt.... 500-600€ Reparatur...




Cake or Death?


Cassandra Offline

BBQ Queen


Beiträge: 119

15.03.2010 17:26
#543 RE: Frustthread Zitat · Antworten

es geht immer noch schlimmer: Waschmaschine auch kaputt, Auto 777€...Nebenkostenabrechnung für 2008(!!!!) bekommen.. 200€...weiß jemand, ob ich dir überhaupt noch begleichen muss??




Cake or Death?


controllero Offline

Buttermilchgewinner

Beiträge: 1.823

15.03.2010 17:32
#544 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Der Vermieter muss meines Wissens die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.

http://www.juraforum.de/jura/service/article/f/125/id/8816/

Zitat
Betriebskostenabrechnung
Abrechnungs- und Ausschlussfrist: Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode für Betriebskosten muss der Mieter die Vermieterabrechnung erhalten haben. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter im Regelfall keine Nachzahlungen mehr fordern: Beispiel: Läuft die Abrechnungsperiode vom 1.1. bis 31.12.2003, müssen die Betriebskostenabrechnungen spätestens Silvester 2004 beim Mieter eingetroffen sein. Kommt die Ab-rechnung erst im Januar 2005 oder noch später, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern.


Cassandra Offline

BBQ Queen


Beiträge: 119

15.03.2010 17:50
#545 RE: Frustthread Zitat · Antworten

D.H.: Abrechnungszeitraum: 1.8.-31.12.08
Abrechnungsdatum: 14.3.10
muss ich nich mehr zahlen...




Cake or Death?


controllero Offline

Buttermilchgewinner

Beiträge: 1.823

15.03.2010 17:56
#546 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Normal nicht. Außer die können nachweisen, dass sie die Verspätung nicht zu verschulden haben. Von daher solltest du erstmal schriftlich widersprechen.


Cassandra Offline

BBQ Queen


Beiträge: 119

15.03.2010 18:03
#547 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Der Vermieter hat mir mehrmals telefonisch gesagt, das er "keine Zeit" hat, wiel er beruflich sehr eingebunden ist (privatvermieter). Die Abrechnung der wohnungsgesellschft liegt bei. Also, war es sein verschulden....




Cake or Death?


controllero Offline

Buttermilchgewinner

Beiträge: 1.823

15.03.2010 18:13
#548 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Klingt zumindest so. Wie gesagt, an deiner Stelle würde ich schriftlich widersprechen. Wenn es dann noch Ärger gibt, geb ich dir die Nummer von meinem Stiefvater, der macht auch Mietrecht


Bine Offline

Twen Löwe


Beiträge: 380

15.03.2010 18:49
#549 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Controllero hat recht. Der Vermieter hat 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen. Eine Nachzahlung daraus hast du nicht mehr zu leisten. Widerspruch einlegen und am Besten gleich die Formulierung aus dem Jura-Forum von Controllero, außer dem Wort Regelfall (also den Text ein wenig umformulieren) mit in euer Schreiben reinnehmen.

Anders würde es aussehen, wenn er schon eine Abrechnung für 2008 erstellt hätte mit dem Verweis, dass noch nicht alle Kostenarten vorliegen, dann hätte er u.U. nachfordern können.

Gruß Bine


Cassandra Offline

BBQ Queen


Beiträge: 119

15.03.2010 18:58
#550 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Ok. Wir haben jetzt mit der Ehefrau gesprochen und erst mal gesagt, das wir unsere Mietzahlungen erhöhen, da 2009 kaum eine Rückzahlung zu erwarten ist ( noch etwas worüber ich mich aufrege! Ich hätte ja schon längst vorbeugen können, nach 2009 so viel nachzahlen zu müssen!!!)
und ihr gesagt, das nach wir nicht verpflichtet sind, die Zahlung zu leisten. Ihr Mann ist in Berlin und sie wird ihm sagen, das wir mit ihm telefonieren möchten. Mal sehn, was er mündlich von sich gibt. Will er das Geld haben, legen wir schriftlichen Einspruch ein. Schmeißt er uns deswegen raus, haben wir Pech gehabt, wir wollten eh umziehen...




Cake or Death?


Summer of 69 Online

Königliche Hoheit Summer of 69


Beiträge: 16.921

15.03.2010 19:58
#551 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Wenn ihr nicht gerade mit ihm alleine im Haus wohnt (da gibt's ne spezielle Sonderregelung,
da reicht es, wenn ihm Eure Nase nach drei Monaten nicht passt) kann er Euch deswegen gar nichts.
Er war zu blöd pünktlich die Abrechnung zu erstellen, jetzt hat er halt Pech gehabt. Soll er mal
versuchen das einzuklagen, da fliegt er schön auf die Schnautze...

Sei froh, dass ihr die VZ nicht erhöht habt, so bleibt er im Wiederholungsfall wieder drauf sitzen


Viele Grüße
Frank

"Deutscher Kulturbeauftragter" (Danke Horst K. )

Das Beste ist wer nie verlor, im Kampf des Lebens den Humor
(Bankinschrift irgendwo im Allgäu)

1. Herzopfer von Patrick Bernecker


Bine Offline

Twen Löwe


Beiträge: 380

15.03.2010 20:19
#552 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Regelmäßige Verjährung bei Ansprüchen des Mieters bzw. Vermieters

Die regelmäßige Verjährung betrug bis zur Neufassung des Schuldrechts 30 Jahre und war eher die Ausnahme. Mit der Reform des Schuldrechts ist sie durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzt worden.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

So beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich Ersatzansprüchen gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietwohnung erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis davon erlangt. Oftmals wird das nicht vor dem Auszug des Mieters der Fall sein. Ist der Mieter unbekannt verzogen gilt dies auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts. Bei verstorbenen Mietern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Erben bekannt werden.

Die Voraussetzung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners würde ggf. dazu führen, dass die Verjährung nie eintritt, wenn der Gläubiger keine entsprechende Kenntnis erlangt. Um diese Folge einzuschränken, tritt die Verjährung in solchen Fällen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein.

Der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen folgende Ansprüche:

a) des Vermieters
Mietforderungen des Vermieters
Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution
Zahlung einer Nutzungsentschädigung
Mietausfallschaden
Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Mietvertrags
Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung Achtung:
Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen (§ 556 Absatz 3 BGB). Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.


b) des Mieters
Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende
Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete (im sozialen Wohnungsbau gilt dagegen bei Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Kostenmiete eine Verjährungsfrist von 4 Jahren)
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung
Ansprüche des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens
Achtung:
Bei Ansprüchen des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens ist allerdings zu beachten, dass Rückforderungsansprüche grundsätzlich bereits dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung, von denen er wissen konnte, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Abrechnung geltend gemacht hat.

Wichtig:

Der Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung verjährt dagegen in 3 Jahren.


Will heißen, der Vermieter hat keine Ansprüche mehr auf Nachzahlung, wenn er nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Mieter jedoch sehr wohl auf Auszahlung des Guthabens. Heißt, selbst wenn Sie die VZ jetzt angepasst haben, bei der kommenden Abrecnung das Gleiche passieren sollte bekommen sie ihr Geld durchaus wieder.

Gruß Bine


Cornholio Offline

König der Löwen


Beiträge: 7.258

15.03.2010 21:12
#553 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Zitat von Summer of 69
Wenn ihr nicht gerade mit ihm alleine im Haus wohnt (da gibt's ne spezielle Sonderregelung,
da reicht es, wenn ihm Eure Nase nach drei Monaten nicht passt) kann er Euch deswegen gar nichts.
Er war zu blöd pünktlich die Abrechnung zu erstellen, jetzt hat er halt Pech gehabt. Soll er mal
versuchen das einzuklagen, da fliegt er schön auf die Schnautze...


Naja, er hat einen Sohn irgendwo in den 20ern und könnte daher Eigenbedarf anmelden...

Zitat von Summer of 69
Sei froh, dass ihr die VZ nicht erhöht habt, so bleibt er im Wiederholungsfall wieder drauf sitzen


So blöd ist man (leider) kein zweites Mal hintereinander...

Zitat von Bine
Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung Achtung:
Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen (§ 556 Absatz 3 BGB). Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.


@ Bine:
Und die kurzeform?
3 Jahre oder doch nur ein Jahr?


Take heart, brighter days will come ...

🖤 I'll stay in love, and I'll stay alive;
Calling the chaos my home 🖤

GO WINGS!


controllero Offline

Buttermilchgewinner

Beiträge: 1.823

15.03.2010 21:23
#554 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Nachforderungen sind nochmal ein anderes Thema! Hier geht es darum, dass eine Abrechnung erstellt wurde und im Nachhinein der Vermieter erhöhte Kosten bei etwas bestimmtem feststellt. Wenn er zB aus einem laufenden Gerichtsverfahren mit Handwerkern noch Nachzahlungen hat, kann er die ggf noch abwälzen. Alles etwas kompliziert.

Entscheidend ist aber definitiv: Wenn die Abrechnung bis zum 31.12.09 nicht da war, hat er keine Ansprüche.


Cornholio Offline

König der Löwen


Beiträge: 7.258

15.03.2010 21:43
#555 RE: Frustthread Zitat · Antworten

Ist ja prinzipiell eine gute Nachricht, aber ganz naiv gefragt:
Wo genau steht das?
Reicht da der Link, den Du vorhin gepostet hast?


Take heart, brighter days will come ...

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Calling the chaos my home 🖤

GO WINGS!


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